PRAKLA-SEISMOS Report 2 / 1976  

Dr. S. Ding
Wie sind unsere Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit im Betrieb geschützt? Besteht ein Schutz auch im privaten Bereich? Wie hoch ist dieser Schutz und wer sorgt dafür? Das sind Fragen die uns alle interessieren, besonders aber unsere Mitarbeiter bei den Außenbetrieben im Inland und Ausland. Um die Antwort auf die letzte Frage kurz vorweg zu nehmen: Der Versicherungsschutz ist beachtlich hoch; er wird durch die Berufsgenossenschaft gesetzlich garantiert und durch eine Sonderregelung der PRAKLA-SEISMOS ergänzt. Nachstehend geben wir einen Überblick über Art und Leistungen der einzelnen Versicheträger:

1. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung liegt in den Händen der für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Berufsgenossenschaft (BG). Für die PRAKLA-SEISMOS ist dieses die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft. Es ist vielfach nicht ausreichend bekannt, daß der Gesetzgeber in der Reichsversicherungsordnung einen sehr weitgehenden Schutz aller Arbeitnehmer gegen die Folgen von Unfällen und Erkrankungen angeordnet hat, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Folgende Risiken sind durch die BG abgesichert:

1. der Arbeitsunfall
2. der Wegeunfall
3. die Berufskrankheit

Ü̈ber die Frage, was im einzelnen als Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit gilt, sind im Laufe der letzten Jahre und Jahrzehnte dicke Bücher geschrieben und unzählige Urteile gefällt worden. Generell läßt sich sagen, daß ein Arbeitsunfall immer dann vorliegt, wenn dieser Unfall während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eingetreten ist. Um einen Wegeunfall handelt es sich, wenn sich der Unfall auf dem unmittelbaren Hin-oder Rückweg zwischen dem privaten Lebensbereich und dem Arbeitsplatz ereignet hat. Alle privat bedingten Unterbrechungen der beruflichen Tätigkeit oder auch des Hinoder Rückweges sind durch den Versicherungsschutz nicht abgedeckt. So besteht beispielsweise bei unseren Außenbetrieben kein Versicherungsschutz während der Zeit, in der unsere Mitarbeiter ihre Mahlzeiten in der Messe einnehmen oder aus privaten Gründen in die nächste Ortschaft fahren oder auch den Hin-oder Rückweg von oder zur Arbeit unterbrechen, um private Besorgungen zu erledigen.

Im Zusammenhang mit den Berufskrankheiten ist für unsere Gesellschaft von besonderem Interesse, daß unter diesen Begriff alle typischen Tropenkrankheiten fallen. So sind bei der PRAKLA-SEISMOS auch schon einige Fälle von der Berufsgenossenschaft anerkannt worden, in denen unsere Mitarbeiter sich im Ausland eine derartige Tropenkrankheit zugezogen haben.

Nun zu der Frage: Welche Leistungen erbringt die BG? Für den Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalles oder auch einer Berufserkrankung (zum Beispiel Tropenkrankheit) wird ein Übergangsgeld gezahlt, das etwa dem Nettoverdienst vor der Erkrankung oder vor dem Unfall entspricht.

Für den Fall einer dauernden Erwerbsunfähigkeit infolge eines Unfalles oder einer Berufserkrankung gewährt die BG eine Rente, die etwa zwei Drittel des durchschnittlichen Verdienstes der letzten zwölf Monate vor dem Unfall oder der Erkrankung ausmacht. Dabei ist als durchschnittlicher Verdienst, und das ist besonders wichtig für unsere Mitarbeiter die vor dem Unfall im Ausland eingesetzt waren, auch die Auslandszulage in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Wenn also ein Mitarbeiter ein Jahreseinkommen einschließlich Weihnachtsgratifikation und AAV von DM 25000 hatte und darüber hinaus für seine Tätigkeit im Ausland eine Auslandszulage von DM 15000 erhalten hat, so ist für die Rentenberechnung von einem Jahresarbeitsverdienst von DM 40000 auszugehen. Daraus ergibt sich eine Rente von zwei Drittel, d. h. rund DM 26700 pro Jahr. Das Beispiel zeigt, daß durch die Einbeziehung der Auslandszulage die zu erwartende Rente höher ist als die Gesamtbezüge des Mitarbeiters vor dem Unfall bei einem Einsatz im Inland. Die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage, die der Rentenberechnung zugrunde gelegt wird, beträgt zur Zeit DM 48000. Ein eventuell höherer Jahresarbeitsverdienst bleibt bei der Rentenberechnung unberücksichtigt. Ist bei dem Mitarbeiter als Folge des Unfalls oder der Berufskrankheit zwar keine völlige Erwerbsunfähigkeit eingetreten, wohl aber eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit zurückgeblieben, so wird eine Verletztenrente gewährt, deren Höhe sich nach dem Grad der Verletzung richtet.

Nun zu der Frage der Hinterbliebenenversorgung für den Fall, daß ein Mitarbeiter infolge eines Berufs-oder Wegeunfalles oder einer Berufserkrankung stirbt. Die Witwe des Mitarbeiters bekommt für den Fall, daß keine Kinder in der Ehe vorhanden sind, 30% des letzten Jahresverdienstes. Für den Fall, daß Kinder zu versorgen sind oder die Witwe älter als 45 Jahre alt ist, erhöht sich dieser Satz auf 40%. Daneben erhält die Witwe für jedes in der Ausbildung befindliche Kind eine Waisenrente von 20% des Jahresverdienstes, jedoch dürfen Witwen und Waisengelder zusammen nicht mehr als 80% des letzten Jahresarbeitsverdienstes ausmachen. Auch in diesem Falle ist bei dem Jahresarbeitsverdienst eine eventuelle Auslandszulage mit einzubeziehen.

Als weitere Leistung der Berufsgenossenschaft sei in diesem Zusammenhang noch die Umschulung für all die Fälle zu erwähnen, in denen ein Mitarbeiter infolge eines Unfalles oder einer Berufserkrankung zwar nicht voll erwerbsunfähig, aber für den vorher ausgeübten Beruf nicht mehr geeignet ist. In diesen Fällen trägt die Berufsgenossenschaft für eine Umschulung Sorge und zahlt für die Dauer der Umschulung ein übergangsgeld.

2. Die Leistungen der von der PRAKLA-SEISMOS zusätzlich abgeschlossenen Versicherungen

Trotz des sehr umfassenden gesetzlichen Versicherungsschutzes hat die PRAKLA-SEISMOS zwei zusätzliche Versicherungen zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen.

Die erste Versicherung, eine Unfallversicherung, läuft zugunsten aller bei der PRAKLA-SEISMOS Beschäftigten. Im Gegensatz zu der gesetzlichen Unfallversicherung schützt sie den Mitarbeiter nicht nur bei beruflich bedingten Unfällen, sondern auch bei privaten Unfällen. Diese Versicherung leistet nach einer erst kürzlich von der Geschäftsführung beschlossenen Erhöhung der Versicherungssummen im Falle des Todes eines Mitarbeiters durch einen Unfall eine Zahlung in Höhe von DM 400000 und im Falle einer Invalidität infolge eines Unfalles DM 46000.

Außerdem besteht zugunsten aller Mitarbeiter, die im Ausland eingesetzt sind, eine Risiko-Lebensversicherung. Da der Unfalltod sowohl durch die gesetzliche als auch die von der PRAKLA-SEISMOS zusätzlich abgeschlossene Unfallversicherung schon versichert ist, betrifft diese Risiko-Lebensversicherung die Todesfälle durch natürliche Ursachen, d. h. zum Beispiel durch Krankheit. Die vor kurzem ebenfalls erhöhten Versicherungssummen betragen für diesen Fall DM 40000.

Da es sich bei den von der PRAKLA-SEISMOS zusätzlich abgeschlossenen Versicherungen um einmalige Zahlungen und nicht um laufende Renten handelt, ist leicht erkennbar, daß die tragende Säule für den Versicherungsschutz unserer Mitarbeiter im In-und Ausland bei allen Arten von beruflich bedingten Unfällen die gesetzliche Unfallversicherung mit ihren umfassenden und auch in der Höhe recht beachtlichen Leistungen ist.