PRAKLA-SEISMOS Report 1 / 1972  
 
Der Betriebsratsvorsitzende berichtet:
Das Betriebsverfassungsgesetz 1972
 

Das am 10.11.1971 vom Bundestag in 3. Lesung verabschiedete neue Betriebsverfassungsgesetz (BVG) wurde am 18. Januar 1972 verkündet und trat damit in Kraft.

Das BVG vom 11. 10. 1952 mit seinen Änderungen und Ergänzungen wird mit Inkrafttreten des neuen Betriebsverfassungsgesetzes ungültig, ausgenommen die §§ 76-77a, 81, 85 und 87.

Die §§ 76-77a regeln die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und der § 87 die entsprechenden Wahlvorschriften. Der § 81 behandelt die Tendenzbetriebe (wie z. B. politische, karikative, erzieherische Gemeinschaften) und der § 85 das Verhältnis zum Genossenschaftsgesetz im Hinblick auf die Vertretung im Aufsichtsrat.

Im neuen BVG 1972 werden die Spielregeln für die Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in 132 Paragraphen festgelegt.

Das Gesetz ist ein großer Schritt vorwärts auf dem Wege zu mehr Demokratie nicht nur im Staat, sondern vor allem auch am Arbeitsplatz. Folgende Neuregelungen sind besonders wichtig:
Die Erweiterung der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist künftig durch die gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Festsetzung von Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gegeben.

Erstmalig wird auch die Frage der Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufes in das Mitberatungsrecht des Betriebsrates einbezogen.

Fragen der Personalplanung, der Ausarbeitung von Einstellungs-und Auswahlrichtlinien, die Ausschreibung von Arbeitsplätzen sind der gleichberechtigten Mitbestimmung unterworfen.

Bei personellen Einzeimaßnahmen, wie bei Einstellungen, Umgruppierungen, Versetzungen und Entlassungen, ist der Katalog der Widerspruchsmöglichkeiten des Betriebsrates erheblich erweitert und präzisiert worden.

In wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates verstärkt worden. Bei Betriebsstillegungen und Betriebsverlegungen kann der Betriebsrat nach dem neuen BVG künftig den Erlaß eines Sozialplanes zur Abwendung von Härten für die Betroffenen verlangen und durchsetzen.

Die Grundrechte des einzelnen Arbeitnehmers sind in den §§ 81 bis 85 erstmals festgelegt. Hier sind Bestimmungen aus dem Beamtenrecht übernommen worden wie Anhörung und Erörterungsrecht der Beurteilung von persönlicher Leistung und beruflicher Entwicklung im Betrieb, die Einsicht in die eigenen Personalakten sowie das Beschwerderecht.

Die Bestimmungen für die Wahl von Betriebsräten wurden neu gefaßt. Im § 4 wurde das Verhältnis der Betriebsteile und Nebenbetriebe zum Hauptbetrieb neu geregelt, wodurch für unsere Gesellschaft die Voraussetzung geschaffen wurde, alle Außenbetriebe an der Betriebsratswahl zu beteiligen.

Der Begriff der Arbeitnehmer wurde in § 5 besser definiert. Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie die Zahl der Betriebsratsmitglieder und die Vertretung der Minderheitsgruppe -bei uns ist dies die Gruppe der Arbeiter -ist gegenüber dem alten Recht geändert.

Für die Zukunft ist der Zeitpunkt für die Abhaltung von Betriebsratswahlen im gesamten Bundesgebiet einheitlich geregelt.

Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder wurde geändert und Bestimmungen über den Schutz des Wahlvorstandes und der Wahlbewerber wurden eingeführt.

Dies sind die wichtigsten Punkte im neuen BVG. Das Gesetz in allen seinen Einzelheiten ausführlich zu erläutern, würde den Rahmen des PRAKLA-SEISMOS-Report sprengen. Die umfassende Unterrichtung der Betriebsangehörigen über die Durchführung der Betriebsratswahl ist durch Rundschreiben, Wahlausschreiben und Veröffentlichung der neuen Wahlordnung sowieso erfolgt, so daß die hier angegebenen wichtigsten Punkte des neuen Betriebsverfassungsgesetzes nur der ergänzenden Information dienen soll.

Preiserhöhung für Schwanden?

Vor ein paar Wochen wurde dem Betriebsrat die Bilanz unseres Ferienheimes Schwanden vorgelegt. Und wie kann es anders sein, auch Schwanden ist teurer geworden. Die Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Hauses sind wieder erheblich gestiegen.

Wir hatten uns mit folgenden Fragen auseinanderzusetzen: Saisonzuschlag, allgemeine Preiserhöhung oder letzten Endes Aufgabe des Ferienheimes.

Im Haupthaus stehen 8 Zimmer mit insgesamt 18 Betten zur Verfügung, davon zwei Einzel-, ein Dreibett-und ein Zweibett-Zimmer mit zusätzlicher Schlafcouch. In jeder der beiden Wohnungen können bis zu 6 Personen wohnen. Die Preise für Vollpension betragen z. zt. täglich.DM 14,00 für Erwachsene und DM 7,25 für Kinder. Für die Benutzung der Ferienwohnung sind täglich je übernachtung (bis zu 3 Personen) DM 18,00 und für die 4. bis 6. Person je DM 4,00 zusätzlich zu bezahlen.

Die Einführung eines zehnprozentigen Saisonzuschlages für die Zeit ausreichender Belegung vom 15.5. bis 15.9. oder eine generelle Preiserhöhung um ca. 8% wurden eingehend beraten. Alle Beteiligten waren sich jedoch darüber klar, daß ein Saisonzuschlag die Betriebsangehörigen mit Kindern am härtesten treffen würde und unter Umständen einen Rückgang der Belegung in der Hauptreisezeit zur Folge hätte. Die Preiserhöhung über das ganze Jahr ist sicher neutraler aber auch auf die Dauer gesehen nicht die beste Lösung.

Der Betriebsrat hat sich daher die Belegungslisten der letzten drei Jahre angesehen und dabei die Feststellung gemacht, daß es Monate gibt, in denen das Haus leer steht und Monate mit Belegungen kleiner als 50%. Wenn unsere Betriebsangehörigen bereit wären, ihren Urlaub auch in diesen Zeiten in Schwanden zu verbringen, müß.te es möglich sein, die Pensionspreise weiterhin zu halten. Die nachstehende Graphik zeigt die Belegungsdichte.

In Absprache mit der Geschäftsführung wollen wir in diesem Jahr versuchen, die Preise dadurch zu halten, daß wir Sie bitten, auch außerhalb der Hauptreisezeit nach Schwanden zu kommen. Wir weisen auf die PRAKLA-SEISMOSRundschau Nr. 36 hin, in der über die Schönheiten unseres Ferienheimes und seiner Umgebung ausführlich berichtet wurde.

Wenn Sie diesen Bericht noch einmal gelesen haben und mit Betriebsangehörigen sprechen, die Schwanden kennen und deshalb immer wieder ihre Ferien dort verbringen, werden Sie sicher zu der überzeugung kommen, daß unsere Mitarbeiter einen schmerzlichen Verlust zu beklagen hätten, wenn das schöne Ferienheim aufgegeben werden müßte.

Belegung von Schwanden
Belegung von Schwanden